Die Kosten der Rechtsberatung sind in der Bundesrepublik Deutschland, anders als bei einigen unserer europäischen Nachbarn, gesetzlich geregelt. Den Rahmen legt das „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz”(kurz RVG), das seit 1. Juli 2004 gilt, fest.
Für die Vertretung in Gerichtsverfahren bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert der Sache, auch Streitwert genannt. Wird eine Forderung eingeklagt, so sind Höhe der Forderung und Streitwert identisch. In Fällen, bei denen dies nicht eindeutig bestimmbar ist, etwa bei Unterlassungsansprüchen, setzt das Gericht den Streitwert fest.
Ist der Streitwert bestimmt, so kann die Höhe einer Gebühr aus einer Gebührentabelle abgelesen werden. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt die Gebührenordnung danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat.
Für die Prozessvertretung in erster Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3 fachen der vollen Gebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist und welche Zeit er für diese Arbeit aufgewendet hat. Reicht ein Rechtsanwalt die Klageschrift ein und nimmt er anschließend zu der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen der Gegenseite Stellung, so entsteht die Verfahrensgebühr. Eine weitere Gebühr, die Terminsgebühr, entsteht erst, wenn ein Termin stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr kann aber auch für Termine entstehen, die nicht vor Gericht stattfinden, z.B. bei Gesprächen mit dem gegnerischen Anwalt oder der Gegenseite.
Sie beträgt das 1,2 fache der vollen Gebühr. Findet eine Beweisaufnahme statt, dann entsteht keine zusätzliche Gebühr.
Nur wenn eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur über einen Teil der Streitsachen, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 der vollen Gebühr. Wird die Einigung schon erzielt, bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe des 1,5 fachen der vollen Gebühr.
Hat Sie der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich vertreten, etwa die Gegenseite vor Klageerhebung gemahnt, so entsteht dafür eine Geschäftsgebühr, deren Höhe der Rechtsanwalt in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 nach billigem Ermessen bestimmen darf. Nur wenn die außergerichtliche Tätigkeit nicht umfangreich oder nicht schwierig war, darf der Rechtsanwalt nicht mehr als 1,3 fordern. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, maximal aber mit dem 0,75 fachen einer Gebühr.
Neben den Gebühren für seine Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Telefon- und Portokosten. Soweit er die Kosten nicht im Einzelnen beziffert, kann der Rechtsanwalt auch pauschal einen Betrag von 20% der Gebühren oder maximal 20 Euro berechnen. Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert, darf der Rechtsanwalt daneben gesondert in Rechnung stellen.
Beispiele
Gerichtliches Verfahren ohne außergerichtliche Tätigkeit:
Gegenstandswert | 500,00 € | 2.000,00 € | 10.000,00 € | 50.000,00 € |
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Verfahrensgebühr | 58,50 € | 195,00 € | 725,40 € | 1.511,90 € |
Termingebühr | 54,00 € | 180,00 € | 669,60 € | 1.395,60 € |
Auslagen-Pauschale | 20,00 € | 20,00 € | 20,00 € | 20,00 € |
Umsatzsteuer | 25,18 € | 75,05 € | 268,85 € | 556,23 € |
Summe | 157,68 € | 470,05 € | 1.683,58 € | 3.483,73 € |
Auf Grund der Vielzahl der Sonderfälle ist es leider nicht möglich, sämtliche Gebührentatbestände hier zusammen zu fassen. Gerne beantworten wir jedoch Ihre Fragen zu den Kosten unserer Tätigkeit. Bezüglich der Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren und bei Fragen zu der Beantragung von Prozesskostenhilfe bieten wir Ihnen im Bereich „Formulare/Download“ entsprechende Informationsblätter und stehen Ihnen natürlich auch persönlich zur Verfügung.